Schulgeld

    • Einzelunterricht *
      • 50 Minuten
      87 € / Monat
    • Einzelunterricht*
      • 40 Minuten
      70,- € / Monat
    • Einzelunterricht*
      • 25 Minuten
      52,- € / Monat
    • Gruppenstunde*
      • 50 Minuten
      • 2er Gruppe - 52,- €
      • 3er Gruppe - 34,50 €
      • 4er Gruppe - 26,- €
      104,- €/ Anzahl der Teilnehmer
  • Wir freuen uns auf dich!

  • * §8 Schulgeld

    (1) Für die Ausbildung an der Musikschule hat jeder Schüler als Schulgeld einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule zu entrichten. Das Schulgeld ist für den Musikschulbesuch eines Schuljahres in den Monaten September bis Juni zu bezahlen. Eine nach dem Statut der Musikschule wirksame Abmeldung entbindet von der weiteren Zahlung des Schulgeldes.
    (2) Die monatliche Höhe des Schulgeldes beträgt vom Ansatz der Gehaltsstufe 6/9 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (Berechnungsgrundlage) in der jeweils geltenden Fassung
    a) für eine Einzelstunde 3,1 Prozent der Berechnungsgrundlage (derzeit 75 €),
    b) für alle anderen Stundenentgelte 3,7 Prozent der Berechnungsgrundlage (derzeit 89,50 €) dividiert durch die Anzahl der für den Gruppenunterricht angemeldeten Schüler, wobei höchstens neun Schüler berücksichtigt werden,
    jeweils abgerundet, sodass Beträge unter 50 Cent unberücksichtigt bleiben und Centbeträge über 50 auf halbe Euro abgerundet werden. Schüler mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben Schulgeld in doppelter Höhe zu bezahlen. Eine Neuberechnung auf Grund einer Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes wird mit Beginn des nächstfolgenden Semesters wirksam.
    (3) Das doppelte Schulgeld haben alle Musikschüler bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10. des jeweiligen Schuljahres) zu bezahlen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in den Gemeinden Zistersdorf, Neusiedl an der Zaya, Hauskirchen und Palterndorf-Dobermannsdorf haben. Mit vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10. des jeweiligen Schuljahres) haben alle Musikschüler das dreifache Schulgeld gemäß Absatz 2 zu bezahlen.
    (4) Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes.